Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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4. Die von dem Gutsbezirk Könderitz herrührenden, in Ausführung des unter dem 
4. December 1875 von der Königlich Preußischen Regierung, Abtheilung für Kirchen— 
und Schulwesen, zu Merseburg und unter dem 14. Februar 1876 von dem Königlich 
Sächsischen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und dem Königlich 
Sächsischen evangelisch-lutherischen Landesconsistorium genehmigten Auseinandersetzungs— 
Rezesses, d. d. Könderitz, den 14. September 1875, am 1. Januar 1876 baar ein— 
gezahlten und in die Verwaltung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts übergegangenen Ablösungskapitalien für Roggenrenten, welche an 
die Pfarre und die Schule zu Auligk abzuentrichten waren, und zwar im Betrag von 
1978.A 96 4 für die Pfarre und 
104- 18Spchule 
verbleiben zunächst in der Verwaltung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. Ebenso verbleiben der gegenwärtige Pfarrer in Auligk, 
August Viktor Hase und der gegenwärtige Kirchschullehrer daselbst, Theodor Patzschke im 
Genuß der Zinsen dieser Ablösungskapitalien auf so lange, als sie das Pfarr= und be- 
ziehentlich das Kirchschulamt in Auligk bekleiden werden. 
Zu dem Zeitpunkte, an welchem in der Person des Pfarrers und beziehentlich des 
Kirchschullehrers in Auligk der nächste Wechsel eintreten wird, werden die nurbezeichneten 
Ablösungskapitalien in der Weise an die Königlich Preußische Parochie Ostrau über- 
wiesen werden, daß alsbald nach der vom Kirchenvorstand zu Auligk bei dem Königlich 
Sächsischen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bewirkenden Anzeige 
von der Erledigung der betreffenden Stellen die Kassenexpedition des Königlich Sächsischen 
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts die in ihrer Verwaltung befind- 
lichen Kapitalien nebst Zinsen zu 4 Prozent vom Tage der Erledigung der Stelle an, 
beziehentlich im Falle der Stellenerledigung in Folge Ablebens des Stelleninhabers, von 
Ablauf der den Hinterlassenen desselben nach Königlich Sächsischem Recht zustehenden 
Gnadenzeit an den Gemeindekirchenrath zu Ostrau gegen Quittung zur Auszahlung 
bringen wird. 
Beiderseitige Kommissarien haben vorstehenden 
Rezeß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Leipzig, am 21. November 1883. 
Kurt Damm Paul von Seydewitz, Ernst Ferdinand Pogge, 
Geheimer Regierungsrath. Regierungsrath. 
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