Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Mockritz-Jeßnitz, Döschütz und Gadewitz einerseits und der Döbelner Zuckerfabrik bei 
Großbauchlitz andererseits eröffnen zu lassen. 
Die Leitung des secundären Betriebs dieser Strecke erfolgt durch die Generaldirection 
der Staatsbahnen, welche die Tarife für die vorgedachten Transporte bereits bekannt 
gemacht hat. 
Dresden, den 10. September 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
Nr. 61. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Secundäreisenbahn Radebeul-Radeburg 
betreffend; 
vom 11. September 1884. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Secundäreisenbahn Radebeul- 
Radeburg 
am 16. September laufenden Jahres 
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben. 
An dieser Secundäreisenbahn befinden sich außer der Endstation Radeburg die 
Haltestellen für Personenverkehr Weißes Roß und Lößnitzgrund, sowie die Halte- 
stellen für Personen= und Güterverkehr Dippelsdorf, Moritzburg-Eisenberg, 
Bärnsdorf und Berbisdorf. 
Die Leitung des Betriebs der genannten Secundäreisenbahn erfolgt durch die General- 
direction der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen wird; 
dagegen bleibt die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitz- 
verhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecke bis auf Weiteres 
noch dem Kommissar für Staatseisenbahnbau, Finanzrath Schreiner, überlassen. 
Dresden, den 11. September 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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