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Constructions= und Betriebsvorschriften
für
Waarenaufzüge und Jahrstubleinrichtungen
Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen
Gebäuden und Gasthäusern.
A.
Vorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen
Güterbeförderung mit Handbetrieb.
I. Constructionsvorschriften.
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrieren angemessen abzuschließen.
II. Betriebsvorschriften.
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschacht eine Warnung durch die
Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.
B.
Vorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur aus—
schließlichen Güterbeförderung mit Elementarbetrieb.
I. Constructionsvorschriften.
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig
durch einen Verschlag abgeschlossen sein.
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe
selbstschließende Thüren abzuschließen.
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf
den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß
ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist.