Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Constructions=  und  Betriebsvorschriften

für
Waarenaufzüge  und  Jahrstubleinrichtungen

Fabriken  und  anderen  Gewerbeanlagen,  Niederlagen,  öffentlichen
Gebäuden  und  Gasthäusern.

A.
Vorschriften
für  Waarenaufzüge  und  Fahrstuhleinrichtungen  zur  ausschließlichen
  Güterbeförderung  mit  Handbetrieb.
I.  Constructionsvorschriften.
Die  Förderluken  und  Thüröffnungen  sind  durch  Barrieren  angemessen  abzuschließen.
II.  Betriebsvorschriften.
Bei  Fahrstühlen  ist  an  jedem  Zugange  zum  Förderschacht  eine  Warnung  durch  die
Aufschrift:  „Vorsicht,  Fahrstuhl!“  anzubringen.

B.
Vorschriften

für  Waarenaufzüge  und  Fahrstuhleinrichtungen  zur  aus—
schließlichen  Güterbeförderung  mit  Elementarbetrieb.

I.  Constructionsvorschriften.

1.  Der  Förderschacht  oder  Förderraum  muß  von  der  nächsten  Umgebung  allseitig
durch  einen  Verschlag  abgeschlossen  sein.

2.  Die  Zugänge  zum  Förderschachte  an  den  Förderstellen  sind  durch  hinreichend  hohe
selbstschließende  Thüren  abzuschließen.

3.  Wo  Gegengewichte  in  Anwendung  kommen,  sind  deren  Schächte  oder  Lutten  bis  auf
den  Boden  des  untersten  Geschosses  herabzuführen  und  oben  sicher  so  zu  verschließen,  daß
ein  Herausschleudern  der  Gegengewichte  nicht  möglich  ist.