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Art. J.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der Preu—
ßische Staat den Betrieb der Linien:
1. von Leipzig nach Zeitz,
2. von Leipzig nach Weißenfels,
3. von Leipzig nach Halle,
4. von Leipzig nach Bitterfeld,
ad 1 bis 4 einschließlich der zu den genannten Bahnen gehörigen Theile der
Verbindungsbahn zu Leipzig,
5. von Röderau nach Jüterbogk,
6. von Großenhain nach Cottbus
und
7. von Zittau nach Görlitz,
soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiete liegen, übernommen und das Eigenthum an
diesen Linien erworben hat beziehungsweise erwirbt.
Art. II.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der Be-
trieb und das Eigenthum der auf Königlich Preußischem Gebiete belegenen Strecke der
Eisenbahn von Elsterwerda nach Riesa auf den Sächsischen Staat übergegangen sind.
Art. III.
Die Königlich Sächsische Regierung nimmt das den vormaligen Gesellschaften der
betreffenden Bahnen gegenüber in den verschiedenen Staatsverträgen beziehungsweise
Concessionsurkunden vorbehaltene Recht auf den Erwerb der innerhalb des Königlich
Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der im Art. I genannten Eisenbahnen auf so lange,
als dieselben sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befinden,
nicht in Anspruch. Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnen, soweit sie auf
Königlich Sächsischem Gebiete gelegen sind, ebenso die Uebertragung des Betriebs auf
einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung.
Andererseits verzichtet die Königlich Preußische Regierung auf das Recht des Erwerbs
der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Eisenbahn von Elsterwerda
nach Riesa auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Säch-
sischen Regierung befindet, wogegen Sie Sich die Zustimmung zu einem Verkaufe dieser
Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung des Betriebs auf derselben an einen
anderen Betriebs-Unternehmer vorbehält.