Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 300 — 
Art. J. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der Preu— 
ßische Staat den Betrieb der Linien: 
1. von Leipzig nach Zeitz, 
2. von Leipzig nach Weißenfels, 
3. von Leipzig nach Halle, 
4. von Leipzig nach Bitterfeld, 
ad 1 bis 4 einschließlich der zu den genannten Bahnen gehörigen Theile der 
Verbindungsbahn zu Leipzig, 
5. von Röderau nach Jüterbogk, 
6. von Großenhain nach Cottbus 
und 
7. von Zittau nach Görlitz, 
soweit sie auf Königlich Sächsischem Gebiete liegen, übernommen und das Eigenthum an 
diesen Linien erworben hat beziehungsweise erwirbt. 
Art. II. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß der Be- 
trieb und das Eigenthum der auf Königlich Preußischem Gebiete belegenen Strecke der 
Eisenbahn von Elsterwerda nach Riesa auf den Sächsischen Staat übergegangen sind. 
Art. III. 
Die Königlich Sächsische Regierung nimmt das den vormaligen Gesellschaften der 
betreffenden Bahnen gegenüber in den verschiedenen Staatsverträgen beziehungsweise 
Concessionsurkunden vorbehaltene Recht auf den Erwerb der innerhalb des Königlich 
Sächsischen Gebiets gelegenen Theile der im Art. I genannten Eisenbahnen auf so lange, 
als dieselben sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befinden, 
nicht in Anspruch. Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahnen, soweit sie auf 
Königlich Sächsischem Gebiete gelegen sind, ebenso die Uebertragung des Betriebs auf 
einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung. 
Andererseits verzichtet die Königlich Preußische Regierung auf das Recht des Erwerbs 
der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Eisenbahn von Elsterwerda 
nach Riesa auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Säch- 
sischen Regierung befindet, wogegen Sie Sich die Zustimmung zu einem Verkaufe dieser 
Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung des Betriebs auf derselben an einen 
anderen Betriebs-Unternehmer vorbehält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.