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Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die betreffende
Staatsbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu kompetenten Eisen—
bahnbehörde, insoweit dieselben aber in dem anderen Staatsgebiete stationirt sind, haben
sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in gleicher Kraft mit einer förmlichen
Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebiets und den all—
gemeinen Verordnungen der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und pünktlich
nachzukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf
Angehörige des betreffenden Staatsgebiets besondere Rücksicht genommen werden.
Art. LX.
Beide kontrahirenden Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder Haltestellen,
wo es Seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, meubliren, in gutem Stande erhalten
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit-
glieder der Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen,
bei Dienstreisen innerhalb des Staatsgebiets, welchem dieselben angehören, frei befördern.
Art. X.
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im Gebiete des
anderen Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen der Regierung des
letzteren thunlichst entsprochen werden.
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier Strecken
werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes-
polizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Auphebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen
werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahnen
steht derjenigen Regierung zu, welche den Betrieb derselben leitet. Nur bezüglich der
Bahnlinien Kamenz-Landesgrenze und Görlitz-Landesgrenze verbleibt es bei dem bis-
herigen Verfahren, wonach erstere Bahnstrecke durch die Königlich Sächsischen und letztere
durch die Königlich Preußischen Behörden in technischer Beziehung revidirt und beauf-
sichtigt wird.