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am 1. October laufenden Jahres
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.
Die Generaldirection der Staatseisenbahnen, durch welche die Leitung des Betriebs
der gedachten Eisenbahn erfolgt, wird für dieselbe die Tarife, sowie den Fahrplan bekannt
machen; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der
auf die Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte dem Commissar für den Ausbau der
Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn.
Dresden, den 27. September 1884.
Finanz--Minifterium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Nr. 67. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des oberen Bahnhofs
zu Plauen im Voigtlande betreffend;
vom 3. October 1884.
Mit Rücksicht auf die Vermehrung des Verkehrs auf der Eisenbahnstation Plauen im
Voigtlande macht sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs die
Erweiterung der dortigen Stationsanlage — oberer Bahnhof — nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von 82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet wie folgt:
S# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung des oberen Bahnhofs in Plauen im Voigtlande in Anwendung zu
bringen.
#6a2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
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