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& -3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Neumark und
Schönbach
betroffen.
Dresden, den 7. October 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 69. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zum Einbau einer Unterführung des
Communicationswegs von Wohla nach Nechen an der Eisenbahn-Hauptlinie
Görlitz-Dresden betreffend;
vom 13. October 1884.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Görlitz-Dresdener Eisen-
bahn macht sich die Beseitigung des Niveau-Ueberganges des Communicationswegs
von Wohla nach Nechen bei Station 285 + 55 der genannten Bahn durch Einbau
einer Unterführung nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von §.2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf den
fraglichen Einbau einer Unterführung des von Wohla nach Nechen führenden
Communicationswegs in Anwendung zu bringen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Er-
läuterung erlassenen späteren Verordnungen enthalten sind.