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Nr. 71. Verordnung,
die Einträge von Darlehnsforderungen der Preußischen Boden-Credit-Actien-Bank
zu Berlin in die Grund- und Hypothekenbücher betreffend;
vom 17. October 1884.
Die Preußische Boden-Credit-Actien-Bank zu Berlin befaßt sich nach § 14 ihres von
der Königlich Preußischen Regierung bestätigten revidirten Statuts unter Anderem auch
mit Gewährung kündbarer und unkündbarer Darlehne gegen hypothekarische Verpfändung
von Grundstücken. Gemäß § 16 des Statuts geschieht die Tilgung unkündbarer Darlehne
durch jährliche, mindestens nach Höhe von ½ Procent der Darlehnssumme zu bewirkende
Amortisation; dem Schuldner steht jedoch die Beschleunigung der Amortisation frei und
die Bank ist berechtigt, Abschlagszahlungen, welche über die Amortisationsrate hinaus-
gehen, in ihren unkündbaren Pfandbriefen von derselben Serie, welcher die für die
Hypothek ausgegebenen angehören, zu ihrem Nennwerthe nebst den laufenden Coupons
und Talons zu fordern.
Zufolge der gedachten Statutenvorschrift wird in die betreffenden Schuld= und
Pfandverschreibungen die Verpflichtung des Schuldners aufgenommen, das dargeliehene
Kapital nach Wahl der Bank baar oder in ihren unkündbaren Pfandbriefen zum Nenn-
werthe zurückzuzahlen.
Auf Ansuchen um Verleihung der, auch anderen Creditinstituten (vgl. Verordnung
vom 9. November 1868, G.= u. V.-Bl. S. 1270 fg., und die daselbst angezogenen
älteren Verordnungen vom 30. April 1845, 23. August 1849, 14. October 1864
und 20. August 1866) gewährten Rechtsvergünstigung, daß auf Grund von Schuld-
und Pfandverschreibungen, welche in der angegebenen Maße ausgefertigt worden, im
Hypothekenbuche bei den betreffenden Hypothekeneinträgen zugleich die Verpflichtung des
Schuldners, das Darlehn in Pfandbriefen zum Neunwerthe zurückzuzahlen, verlautbart
werde, wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt:
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben mit der Eintragung von Darlehns-
forderungen der Preußischen Boden-Credit -Actien-Bank zu Berlin, sowie mit der Ein-
tragung von Abtretungen hypothekarischer Forderungen an diese Bank, wenn die Rück-
zahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu bewirken ist und ein entsprechen-
der Antrag vorliegt, dergestalt zu verfahren, daß bei Hypothekeneinträgen im Texte
des Eintrags hinter der Summe der Stammforderung die Worte: „in Pfandbriefen
nach dem Nennwerthe“ gesetzt werden, bei Einträgen von Abtretungen aber das Ver-
sprechen des Eigenthümers des Grundstücks, die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem