Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 313 — 
Nr. 71. Verordnung, 
die Einträge von Darlehnsforderungen der Preußischen Boden-Credit-Actien-Bank 
zu Berlin in die Grund- und Hypothekenbücher betreffend; 
vom 17. October 1884. 
Die Preußische Boden-Credit-Actien-Bank zu Berlin befaßt sich nach § 14 ihres von 
der Königlich Preußischen Regierung bestätigten revidirten Statuts unter Anderem auch 
mit Gewährung kündbarer und unkündbarer Darlehne gegen hypothekarische Verpfändung 
von Grundstücken. Gemäß § 16 des Statuts geschieht die Tilgung unkündbarer Darlehne 
durch jährliche, mindestens nach Höhe von ½ Procent der Darlehnssumme zu bewirkende 
Amortisation; dem Schuldner steht jedoch die Beschleunigung der Amortisation frei und 
die Bank ist berechtigt, Abschlagszahlungen, welche über die Amortisationsrate hinaus- 
gehen, in ihren unkündbaren Pfandbriefen von derselben Serie, welcher die für die 
Hypothek ausgegebenen angehören, zu ihrem Nennwerthe nebst den laufenden Coupons 
und Talons zu fordern. 
Zufolge der gedachten Statutenvorschrift wird in die betreffenden Schuld= und 
Pfandverschreibungen die Verpflichtung des Schuldners aufgenommen, das dargeliehene 
Kapital nach Wahl der Bank baar oder in ihren unkündbaren Pfandbriefen zum Nenn- 
werthe zurückzuzahlen. 
Auf Ansuchen um Verleihung der, auch anderen Creditinstituten (vgl. Verordnung 
vom 9. November 1868, G.= u. V.-Bl. S. 1270 fg., und die daselbst angezogenen 
älteren Verordnungen vom 30. April 1845, 23. August 1849, 14. October 1864 
und 20. August 1866) gewährten Rechtsvergünstigung, daß auf Grund von Schuld- 
und Pfandverschreibungen, welche in der angegebenen Maße ausgefertigt worden, im 
Hypothekenbuche bei den betreffenden Hypothekeneinträgen zugleich die Verpflichtung des 
Schuldners, das Darlehn in Pfandbriefen zum Neunwerthe zurückzuzahlen, verlautbart 
werde, wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet was folgt: 
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben mit der Eintragung von Darlehns- 
forderungen der Preußischen Boden-Credit -Actien-Bank zu Berlin, sowie mit der Ein- 
tragung von Abtretungen hypothekarischer Forderungen an diese Bank, wenn die Rück- 
zahlung in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu bewirken ist und ein entsprechen- 
der Antrag vorliegt, dergestalt zu verfahren, daß bei Hypothekeneinträgen im Texte 
des Eintrags hinter der Summe der Stammforderung die Worte: „in Pfandbriefen 
nach dem Nennwerthe“ gesetzt werden, bei Einträgen von Abtretungen aber das Ver- 
sprechen des Eigenthümers des Grundstücks, die Rückzahlung in Pfandbriefen nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.