— 314 —
Nennwerthe zu bewirken, mit Vorsetzung einer Hypothekennummer an der betreffenden
Stelle besonders eingetragen wird.
Dresden, den 17. October 1884.
Minifterium der Juftiz.
v. Abeken.
Herrmann.
Nr. 72. Bekanntmachung,
das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen betreffend;
vom 16. October 1884.
Uner Hinweisung auf das Gesetz, die Bekanntmachung von Gesetzen und Verordnungen
betreffend, vom 1. Mai dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 134) wird zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß das Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich
Sachsen vom 1. Januar 1885 ab zu dem Preise von zwei Mark für ein Exemplar
eines vollständigen Jahrganges im Wege des Abonnements zu beziehen ist.
Das Abonnement findet nicht mehr bei der Redaction des genannten Blattes statt,
sondern ist durch Vermittelung der Kaiserlichen Postanstalten, in Dresden auch direct
bei der mit dem Verlage betrauten Königlichen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold
& Söhne zu bewirken.
Das Abonnement kann zu jeder Zeit erfolgen, im Interesse der rechtzeitigen Lieferung
des Blattes aber empfiehlt es sich, dasselbe
spätestens bis zum 1. December
vor dem Beginn des Abonnementsjahres anzumelden.
Complete Exemplare abgeschlossener Jahrgänge, sowie einzelne Stücke davon oder
vom laufenden Jahrgange sind bei der erwähnten Verlagshandlung zum Preise von fünf
Pfennigen pro Bogen zu erlangen.
Das Zutragen des Gesetz= und Verordnungsblattes erfolgt, sofern dessen Abholung
nicht vorbehalten wird, durch die Kaiserlichen Postanstalten gegen Entrichtung eines
jährlichen Bestellgeldes von 60 Pfennigen für ein Exemplar.
Dresden, den 16. October 1884.
Gesammtministerium.
v. Fabrice.
Meister.
Letzte Absendung: am 25. October 1884.