Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

— 317 — 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
B3Z. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn nebst Anschlußgleisen werden 
nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren 
Mosel, 
Schlunzig, 
Wulm, 
Niedermülsen, 
Thurm, 
Stangendorf, 
Mülsen St. Micheln, 
Mülsen St. Jacob, 
Mülsen St. Nielas 
und 
Ortmannsdorf 
betroffen. 
Dresden, den 21. October 1884. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 75. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Theilstrecke Döbeln-Mügeln der Döbeln- 
Mügeln-Oschatzer Secundäreisenbahn betreffend; 
vom 24. October 1884. 
De- Finanz-Ministerium hat beschlossen, die Strecke Döbeln-Mügeln der schmal- 
spurigen Secundäreisenbahn Döbeln-Mügeln-Oschatz 
am 1. November laufenden Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.