Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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An dieser Strecke befinden sich die Stationen Großbauchlitz (Station der Chemnitz- 
Riesaer Bahn) und Mügeln bei Oschatz, ferner die Haltestellen für Personen= und Güter- 
verkehr Gadewitz, Döschütz, Mockritz-Jeßnitz, Tronitz, Töllschütz, Schrebitz 
und Görlitz bei Oschatz, sowie die Haltestellen für Personenverkehr Zaschwitz und 
Lüttnitz. 
Die Leitung des Betriebs auf der gedachten Theilstrecke erfolgt durch die General- 
direction der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen wird; 
dagegen verbleibt die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die Regelung der auf 
Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecke bis auf 
Weiteres noch dem Commissar für Staatseisenbahnbau, Finanzrath Schreiner. 
Dresden, den 24. October 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
Nr. 76. Bekanntmachung, 
die Einsendung von Uebersichten und Rechnungsabschlüssen der innenbezeichneten 
Kranken= und Hülfskassen betreffend; 
vom 27. October 1884. 
1. Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 
15. Juni 1883 und des § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 
7. April 1876 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 beschlossen, was folgt: 
Die in den §§ 9 und 41 des Krankenversicherungsgesetzes, sowie im § 27 des 
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vorgeschriebenen Uebersichten und 
Rechnungsabschlüsse sind nach Maßgabe der nachfolgenden Formulare I und II 
unter Beachtung der vorgedruckten Erläuterungen für jedes Kalenderjahr aufzu- 
stellen und binnen drei Monaten nach Ablauf desselben in doppelter Ausfertigung 
an die zuständige Behörde einzusenden. 
Die Einsendung der gedachten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der unter das 
Krankenversicherungsgesetz fallenden Gemeindekrankenversicherungskassen hat daher an die 
höhere Verwaltungsbehörde, d. i. nach § 1 der Verordnung vom 28. September 1883
	        
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