Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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b) die in § 73 Absatz 2 der Ausführungs-Verordnung zum Gewerbegesetze vom 
15. October 1861 erwähnten bestätigten freiwilligen Krankenkassen und diejenigen 
in § 82 derselben Verordnung gedachten Krankenkassen, welche durch eigene 
Thätigkeit der Betheiligten entstanden sind und unterhalten werden, und durch 
Bestätigung ihrer Statuten gemäß § 63 die Rechte der juristischen Person 
erlangt haben, 
0) die als juristische Personen nach dem Gesetze vom 15. Juni 1868, die juristischen 
Personen betreffend, in das Genossenschaftsregister eingetragenen Kranken- 
unterstützungskassen 
und 
d) die in § 16 Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1868, die Abänderung mehrerer 
Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend, gedachten 
Kassen, soweit sie freiwillige sind, und dafern sie gemäß § 14 Ziffer 5 unter b 
der Ausführungs-Verordnung dazu vom 15. October 1868 Seiten der Obrigkeit 
als den allgemeinen Vorschriften der Sicherheit nach Einrichtung und Mitglieder- 
zahl entsprechend befunden worden sind. 
Dresden, am 27. October 1884. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Fromm.
	        
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