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Verunstaltete Stücke sind als brauchbar zum Umlaufe nur anzusehen, wenn der
Inhaber nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, die Kraftloserklärung 2c. betreffend, vom
6. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 75 fg.) die Aushändigung eines in der nämlichen
Form ausgestellten gleichlautenden Papieres oder einer dasselbe ersetzenden Bescheinigung
würde verlangen können.
Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen außer der zugehörigen Zinsleiste
(Talon) alle noch nicht fälligen Zinsscheine (Coupons) beigefügt werden. Nur wenn die
Schuldverschreibung in dem Monate eingereicht wird, in welchem ein Zinsschein fällig
wird, ist der letztere nicht beizufügen.
3. Erfolgt eine nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu ertheilende Auskunft schriftlich, so
ist der in § 7 Nr. 1 Abs. 2 der gegenwärtigen Verordnung gedachte Vermerk gleichfalls
auf das Schriftstück zu setzen.
&2. 1. Bei Stellung von Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld haben sich Zu s 3
die Betheiligten der hierfür von der Staatsschuldenverwaltung aufgestellten Formulare des Gesetzes,
zu bedienen. Werden von der Staatsschuldenverwaltung für die sonstigen im Gesetze
vorgesehenen Anträge und Meldungen Formulare aufgestellt, so sind auch diese thunlichst
zu benutzen. Die Formulare sind bei der Staatsschuldenbuchhalterei in Dresden oder
bei den in § 9 Nr. 1 unter b bis d namhaft gemachten Kassenstellen zu entnehmen.
Soweit diese Anträge und Meldungen auf bereits bestehende Konten sich beziehen,
sind die letzteren genau zu bezeichnen. Auch haben alle Anträge und Meldungen die
genaue Angabe von Namen, Stand, Wohnort und Wohnung des Antragstellers oder
Meldenden zu enthalten.
2. In den Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld muß die Bezeichnung des
Gläubigers so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von einem anderen Gläubiger mit
Sicherheit geschehen kann.
Deshalb sind bei physischen Personen anzugeben:
a) der Familienname,
b) sämmtliche Vornamen,
c) bei Frauen auch der Geburtsname,
4) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und
f) die Wohnung. .
3. Die gleichen genauen Angaben sind erforderlich für die als zum Rentenempfang
berechtigt bestellten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte oder gesetzliche
oder verfassungsmäßige Vertreter.
1881. 50