Zu § 4 Nr. 4
des Gesetzes.
Zu § 6 Abs. 3
des Gesetzes.
Zu §# 7
des Gesetzes.
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A. Am Schlusse des Antrags ist zu erwähnen, welchen etwaigen Beschränkungen der
Gläubiger in Bezug auf die einzutragende Forderung unterliegen soll.
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer Handelsfirma, einer juristischen Person,
eines Personenvereins, einer Genossenschaft oder Kasse der in § 4 Nr. 3 des Gesetzes
gedachten Art geschehen, so ist, soweit dies nicht notorisch, dem Antrage das Zeugniß der
zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargethan wird bei Handels-
firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Niederlassung, beziehentlich mit
dem angegebenen Sitze in ein Handelsregister eingetragen sind, bei juristischen Personen,
daß sie rechtliche Existenz und ihren Sitz im Gebiete des Deutschen Reichs haben, bei
Personenvereinen, auf welche das Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 315), Anwendung leidet, ebenso wie bei eingetragenen
Genossenschaften, daß sie in ein Genossenschaftsregister eingetragen, bei anderen Personen-
vereinen, bei eingeschriebenen Hülfskassen und sonstigen Kassen der in § 4 Nr. 3 des
Gesetzes gedachten Art, daß sie als Kassen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs
zugelassen sind.
6. Die dem Antrage beiliegenden Schuldverschreibungen sind in einem besonderen
Verzeichniß aufzuführen, welches Littera, Nummer und Kapitalbetrag der Verschreibungen
enthält.
7. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangschein über Zahl,
Gattung und Kapitalbetrag der eingelieferten Werthpapiere.
Der Schein muß von dem Staatsschuldbuchführer und dem Staatsschuldenbuchhalter
oder deren Stellvertretern unterschrieben sein.
8. Von denselben Personen wird jede Eintragung in das Staatsschuldbuch unter-
schrieben.
9. Die Staatsschulden-Verwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen
gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung der im Staatsschuldbuch zu
bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint.
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
6#3. Zu den hier erwähnten Vermögensmassen gehören auch Erbschaften, für welche
vom Erbschaftsgericht Vertreter bestellt werden (§ 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
sowie Konkursmassen.
# 4. Die Nummern von Schuldverschreibungen, welche an Stelle gelöschter For-
derungen ausgeliefert werden, haben sich an die Nummern der im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen derselben Anleihe und der bezüglichen Abschnitte anzuschließen.
65. Zur Stellung eines Antrags auf Auslieferung von Staatsschuldverschreibungen
gegen Löschung der auf den Namen eines Minderjährigen eingetragenen Forderung