Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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seiten des Vormundes, sowie zum Antrage desselben auf Uebertragung einer solchen 
Forderung auf ein anderes Konto bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Wird der Antrag auf Auslieferung von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung 
der auf den Namen eines in Konkurs verfallenen Buchgläubigers eingetragenen Forderung 
oder der Antrag auf Uebertragung einer solchen Forderung auf ein anderes Konto von 
dem Konkursverwalter gestellt, so hat derselbe durch ein Zeugniß des Konkursgerichts 
nachzuweisen, daß er als Konkursverwalter bestellt ist, und daß die eingetragene Forderung 
zur Konkursmasse gehört. 
Wer einen Antrag in Vertretung einer Handelsfirma stellt, hat durch Zeugniß der 
Registerbehörde nachzuweisen, daß er die Handelsfirma zu vertreten berechtigt ist. 
Juristische Personen haben, soweit die Grundsätze wegen ihrer Vertretung und der 
Legitimation ihrer Vertreter nicht notorisch oder gesetzlich geregelt sind, mit jedem, auf 
Bewirkung eines Eintrags auf einem Konto gerichteten Antrag ein obrigkeitliches Zeugniß 
darüber beizubringen, in welcher Art und durch welche Personen sie vertreten werden. 
Die Vorschrift in § 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die privatrechtliche 
Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 (Bundes- 
G.-Bl. S. 415 fg.), wonach zur Legitimation des Vorstands einer eingetragenen 
Genossenschaft bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden Geschäften und Anträgen ein 
Attest des Handelsgerichts genügt, daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mit- 
glieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind, gilt auch von den 
das Staatsschuldbuch betreffenden Geschäften und Anträgen. 
Für die Legitimation der Vorstände neuer Jnnungen, der Vorstände von einge- 
schriebenen Hülfskassen, Orts= und Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen, Knappschafts- 
Kranken= und Pensionskassen gelten die in den einschlagenden Specialgesetzen — Ge- 
werbeordnung des Deutschen Reichs § 101 Abs. 3 (R.-G.-Bl. v. J. 1883 S. 217), 
Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876, § 17 Abf. 2 
(R.-G.-Bl. S. 129), Reichsgesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
15. Juni 1883, § 35 Abs. 2 und § 64 (R.-G.-Bl. S. 86 u. 95), Königlich Sächsi- 
sches Gesetz, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes 
Kap. II des allgemeinen Berggesetzes, vom 2. April 1884, § 34 Abs. 2, § 59 Abs. 2 
(G.= u. V.-Bl. S. 107 u. 113) — getroffenen Bestimmungen. 
Das in § 7 Abs. 2 des Staatsschuldbuch-Gesetzes bezüglich der in 8 4 Nr. 4 
desselben gedachten Vermögensmassen Bemerkte gilt auch von den, an der zuletzt ange- 
zogenen Stelle erwähnten Anstalten. 
& 6. Sind Anträge und Urkunden von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder Zu § 10 Abs. 2 
beglaubigt, und ist die Befugniß dieser Behörde zu Ausstellung öffentlicher Urkunden gunehete 
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