Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch eine dazu be— 
sonders beauftragte und gehörig instruirte Person (bedienende Person) erfolgen. 
4. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen. 
Die Schlüssel sind von der bedienenden Person in Verwahrung zu nehmen und dürfen 
an keinen Unberufenen abgegeben werden. 
5. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang, sowie für den Niedergang 
0, 75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. 
  
Nr. 8. Verordnung, 
die Abänderung einer Bestimmung der zu Ausführung des Gesetzes über die 
Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier unter dem 10. September 1870 erlassenen 
Verordnung betreffend; 
vom 5. Februar 1884. 
Die Bestimmung in § 8 unter 6 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die 
Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (G.= u. V.-Bl., 
S. 317 fg.), nach welcher an Sonn-, Fest= und Bußtagen den Friseuren und Barbieren 
die Verrichtung ihrer gewerblichen Beschäftigungen in der Zeit außerhalb des Gottes- 
dienstes nachgesehen werden und ihnen während der Zeit des Gottesdienstes auch das 
Offenhalten ihrer Gewerbslokalien, sowie beziehentlich das Ausstellen ihrer Fabrikate 
und Waaren an den Schaufenstern verboten bleiben soll, wird, und zwar, was den ersten 
Satz anlangt, im Anschlusse an das schon vielfach thatsächlich bestehende Verhältniß, was 
aber den zweiten Satz betrifft, mit Rücksicht auf die zu Zweifeln bei der Auslegung 
Anlaß gebende Fassung desselben, hiermit aufgehoben. 
Dafür wird, beziehentlich auf Grund der in § 4 Abs. 4 des Gesetzes, die Sonn-, 
Fest= und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (G.-u. V.-Bl., S. 313 g.), 
den unterzeichneten Ministerien ertheilten Ermächtigung, Folgendes bestimmt: 
„6. Den Friseuren und Barbieren mag die Verrichtung ihrer gewerblichen Be- 
schäftigungen an den Sonn-, Fest= und Bußtagen auch in ihren Gewerbsräumen 
und in den Wohnungen ihrer Kunden nachgesehen werden. Insoweit dieselben 
aber neben ihrem eigentlichen Gewerbe zugleich öffentlichen Handel mit ihren 
Fabrikaten und Waaren betreiben, bewendet es bei den allgemeinen Bestim- 
mungen in § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 10. September 1870, nach 
welchen aun Sonn-, Fest= und Bußtagen der öffentliche Handel überhaupt und
	        
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