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an in der Höhe zu entrichten, in welcher sie durch die nach Vollendung der Aufstellung
auszuführende nachherige Catastration festgestellt werden.
Dresden, am 15. Februar 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
Nr. 10. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnungen vom 6. Juli 1871 und vom 4. Mai 1877
über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampffessel betreffend;
vom 18. Februar 1884.
I.
Der erste und zweite Absatz des § 5 der Verordnung vom 6. Juli 1871, die poli-
zeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 143 fg.), werden
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und
solche, bei welchen das Product aus der feuerberührten Fläche, in Quadratmetern, und
der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, mehr als zwanzig beträgt, müssen in
besonderen Kesselhäusern, welche nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens
vier Meter von öffentlichen Straßen und Wohngebäuden fremder Grundstücke abstehen,
dafern die Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich
einverstanden erklärt haben. Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäuser, welche öffent-
lichen Straßen oder fremden Grundstücken zugekehrt sind und weniger als acht Meter von
diesen abstehen, müssen in mindestens 40 Centimeter Stärke ausgeführt werden und
dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht enthalten.
I.
Der erste Absatz von Punkt 1 der Verordnung vom 4. Mai 1877, einige Abänder-
ungen der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 6. Juli
1871 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 229 fg.), erhält folgenden Zusatz:
Wo Alter des Kessels oder Dauer und Art des Betriebs den technischen Beamten es
erforderlich erscheinen lassen, sind die Dampfkessel einer inneren Untersuchung in Verbind-
ung mit einer Festigkeitsprüfung zu unterwerfen. Insofern nicht die in § 12 der Be-