Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1884. 
  
  
  
  
  
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Inhalt: JNr. 11. Gesetz, veränderte Bestimmungen üÜber die Realschulen I. und II. Ordnung betr. S. 21. — 
Nr. 12. Ausführungsverordnung dazu. S. 22. 
  
Nr. 11. Gesetz, 
veränderte Bestimmungen über die Realschulen I. und II. Ordnung betreffend; 
vom 15. Februar 1884. 
Wa, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 
12 2c. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
I 
An Stelle 88 46, 48, 50, 52 und 55 des Gesetzes über die Gymnasien, Real— 
schulen und Seminare vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 317 fg.) treten nach- 
stehende Bestimmungen: 
#s#46. Jede Realschule I. Ordnung besteht aus neun aufsteigenden Klassen. Sie 
führen die Namen: Sexta, Quinta, Quarta, Untertertia, Obertertia, Untersecunda, 
Obersecunda, Unterprima, Oberprima. 
Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr. 
§ 48. Die Realschulen II. Ordnung sind Unterrichtsanstalten für die männliche 
Jugend mit gleichen Bildungsmitteln wie die Realschulen I. Ordnung. Das Unterrichts- 
ziel ihrer ersten Klasse entspricht jedoch nur demjenigen der Secunda der Realschulen 
I. Ordnung. 
Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde können weitergehende Einrichtungen 
damit verbunden werden. 
1884. 4
	        
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