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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1884.
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Inhalt: JNr. 11. Gesetz, veränderte Bestimmungen üÜber die Realschulen I. und II. Ordnung betr. S. 21. —
Nr. 12. Ausführungsverordnung dazu. S. 22.
Nr. 11. Gesetz,
veränderte Bestimmungen über die Realschulen I. und II. Ordnung betreffend;
vom 15. Februar 1884.
Wa, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen
12 2c. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände:
I
An Stelle 88 46, 48, 50, 52 und 55 des Gesetzes über die Gymnasien, Real—
schulen und Seminare vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 317 fg.) treten nach-
stehende Bestimmungen:
#s#46. Jede Realschule I. Ordnung besteht aus neun aufsteigenden Klassen. Sie
führen die Namen: Sexta, Quinta, Quarta, Untertertia, Obertertia, Untersecunda,
Obersecunda, Unterprima, Oberprima.
Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr.
§ 48. Die Realschulen II. Ordnung sind Unterrichtsanstalten für die männliche
Jugend mit gleichen Bildungsmitteln wie die Realschulen I. Ordnung. Das Unterrichts-
ziel ihrer ersten Klasse entspricht jedoch nur demjenigen der Secunda der Realschulen
I. Ordnung.
Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde können weitergehende Einrichtungen
damit verbunden werden.
1884. 4