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*250. Die Realschule II. Ordnung, welche ihre Schüler ganz in demselben Lebens-
alter und unter denselben Anforderungen an deren Vorbildung, wie die Realschule
I. Ordnung, aufnimmt (vergl. § 46), baut sich aus sechs Klassen auf, welche als sechste,
fünfte, vierte, dritte, zweite und erste Klasse zu bezeichnen sind.
Für die erste Klasse kann ein zweijähriger Kursus eingerichtet werden. In diesem
Falle bilden die Schüler des zweiten Jahres zwar eine besondere Abtheilung, beide
Abtheilungen sind aber im Unterricht zu vereinigen, so lange die Zahl der Schüler der-
selben nicht über 30 ansteigt (vergl. § 11).
§& 52. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen und die
Lehrziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde.
*55. Der Unterrichtskursus schließt mit einer Reifeprüfung ab.
Ueber die Einrichtung dieser Prüfung trifft die oberste Schulbehörde Bestimmung.
II.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Schuljahre 1833 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 15. Februar 1884.
Albert.
# Carl Friedrich von Gerber.
Nr. 12. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1884, veränderte Bestimmungen
über die Realschulen I. und II. Ordnung betreffend;
vom 15. Februar 1884.
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, veränderte Bestimmungen
über die Realschulen I. und ll. Ordnung betreffend:
1. An Stelle der mit der Verordnung vom 29. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl.
S. 43 fg.) § 6 publicirten Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen I. Ordnung,