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welche aufgehoben wird, tritt mit Beginn des Schuljahres 1883 die Lehr= und Prüfungs-
ordnung in Beilage A.
2. Von demselben Zeitpunkte an führen die Realschulen I. Ordnung die Be-
zeichnung „Realgymnasien,“ die Realschulen II. Ordnung die Bezeichnung „Realschulen.“
Z. Die Einreihung der durch das Gesetz vom heutigen Tage zu § 46 des Ge-
setzes vom 22. August 1876 neu begründeten Obertertia erfolgt in der Weise, daß von
den jetzigen Tertianern die besseren nach Untersecunda versetzt werden, die übrigen nebst
den besten Quartanern die Obertertia bilden.
In gleicher Weise erfolgt die Neubildung der Untertertia und Quartai: die Unter-
tertia wird aus den nicht nach Obertertia versetzten Schülern der Quarta und den besten
Quintanern, die Quarta aus der Mehrzahl der Quintaner und den besten Schülern der
Sexta zusammengesetzt. Die übrigen Sextaner gehen nach Quinta über.
4. Die Rectoren der Realschulen I. Ordnung haben auch sonst schon im laufenden
Schuljahre, soweit thunlich, die neue Organisation durch entsprechende Maßnahmen vor-
zubereiten, insbesondere nach erfolgter Neubildung der Klassen dafür zu sorgen, daß durch
gründliche Repetitionen und ergänzende Unterweisung der Unterricht auf allen Stufen
und in allen Lehrfächern für die Schüler erfolgreich werde.
5. Die ausführenden Bestimmungen zu l §§ 48 bis 55 des Gesetzes vom heutigen
Tage werden demnächst mittels besonderer Verordnung erfolgen. Die Realschulen
II. Ordnung haben aber schon jetzt die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, daß mit
Beginn des neuen Schuljahres die zu §50 des Gesetzes vom 22. August 1876 neu
begründete sechste Klasse ins Leben treten kann, und daher auch schon jetzt die zur Auf-
nahme in diese Klasse etwa erfolgenden Anmeldungen anzunehmen.
6. Das Gesetz vom heutigen Tage und die ausführenden Bestimmungen zu dem-
selben finden auch auf die in § 35 des Gesetzes vom 22. August 1876 bezeichneten
Privatlehranstalten Anwendung.
Dresden, den 15. Februar 1884.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Fiedler.
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