Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Gegenstände 
des Unterrichts. 
Klassensystem. 
Zeitdauer des 
Unterrichts. 
Trennung der 
Klassen. 
— 24 — 
Tebr= und Prüfungsordnung 
für die 
Realgymnasien. 
A. Lehrordnung. 
& 1. Die Lehrgegenstände theilen sich in 
1. wissenschaftliche Fächer, welche Religion, die deutsche, lateinische, französische und 
englische Sprache, Zahlenrechnen, Mathematik, Physik, Chemie, Naturbeschreibung, 
Geschichte und Geographie 
und in 
2. Künste und Fertigkeiten, welche Zeichnen, Schreiben, Singen und Turnen in sich 
begreifen. 
Sämmtliche Lehrgegenstände unter 1 und 2 sind obligatorisch. 
Facultative Lehrgegenstände sind: Stenographie für die Schüler der Mittelklassen, 
Freihandzeichnen von Obersecunda an. 
#2. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Klassen- 
systeme zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, welchen 
seine Klasse empfängt, theilzunehmen hat und denselben mit Erfolg zu benutzen im Stande 
sein muß. 
&#l 3 DDer Unterricht wird in 9 aufsteigenden Klassen und zwar in Jahreskursen 
ertheilt, welche von Ostern zu Ostern gehen. 
Der vollständige Unterrichtskursus umfaßt daher einen Zeitraum von 9 Jahren, von 
denen drei auf die Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta), drei auf die Mittelklassen 
(Untertertia, Obertertia und Untersecunda), drei auf die Oberklassen (Obersecunda, Unter- 
prima, Oberprima) zu rechnen sind. 
Besonders begabte und fleißige Schüler mögen, jedoch nur ausnahmsweise, eine oder 
die andere Klasse schneller durchlaufen, während weniger begabte und unfleißige Schüler, 
da nöthig, in einer und derselben Klasse den Kursus zweimal durchzumachen verbunden sind. 
In Unter= und Oberprima hat jeder Schüler je ein volles Jahr zu verbleiben und 
kann nur mit Dispensation des Ministeriums vor Ablauf dieser Zeit zur Reifeprüfung 
zugelassen werden. 
&# 4. Sämmtliche 9 Klassen empfangen getrennten Unterricht. 
Combinationen von Unter= und Obersecunda, sowie von Unter= und Oberprima
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.