Gegenstände
des Unterrichts.
Klassensystem.
Zeitdauer des
Unterrichts.
Trennung der
Klassen.
— 24 —
Tebr= und Prüfungsordnung
für die
Realgymnasien.
A. Lehrordnung.
& 1. Die Lehrgegenstände theilen sich in
1. wissenschaftliche Fächer, welche Religion, die deutsche, lateinische, französische und
englische Sprache, Zahlenrechnen, Mathematik, Physik, Chemie, Naturbeschreibung,
Geschichte und Geographie
und in
2. Künste und Fertigkeiten, welche Zeichnen, Schreiben, Singen und Turnen in sich
begreifen.
Sämmtliche Lehrgegenstände unter 1 und 2 sind obligatorisch.
Facultative Lehrgegenstände sind: Stenographie für die Schüler der Mittelklassen,
Freihandzeichnen von Obersecunda an.
#2. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Klassen-
systeme zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, welchen
seine Klasse empfängt, theilzunehmen hat und denselben mit Erfolg zu benutzen im Stande
sein muß.
l 3 DDer Unterricht wird in 9 aufsteigenden Klassen und zwar in Jahreskursen
ertheilt, welche von Ostern zu Ostern gehen.
Der vollständige Unterrichtskursus umfaßt daher einen Zeitraum von 9 Jahren, von
denen drei auf die Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta), drei auf die Mittelklassen
(Untertertia, Obertertia und Untersecunda), drei auf die Oberklassen (Obersecunda, Unter-
prima, Oberprima) zu rechnen sind.
Besonders begabte und fleißige Schüler mögen, jedoch nur ausnahmsweise, eine oder
die andere Klasse schneller durchlaufen, während weniger begabte und unfleißige Schüler,
da nöthig, in einer und derselben Klasse den Kursus zweimal durchzumachen verbunden sind.
In Unter= und Oberprima hat jeder Schüler je ein volles Jahr zu verbleiben und
kann nur mit Dispensation des Ministeriums vor Ablauf dieser Zeit zur Reifeprüfung
zugelassen werden.
4. Sämmtliche 9 Klassen empfangen getrennten Unterricht.
Combinationen von Unter= und Obersecunda, sowie von Unter= und Oberprima