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können, soweit sie den Lehrgegenständen nach überhaupt zulässig sind, nur dann vor—
genommen werden, wenn die Gesammtzahl der Secundaner, resp. Primaner nicht mehr
als 30 beträgt.
5. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen wird durch § 46
bestimmt.
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag,
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur am
Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren Lectionen
auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit möglich, auf die erste oder zweite
Morgenstunde zu verlegen.
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken-
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jeden Tages beginnt in
allen Klassen mit Gebet.
Ueber die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen und die Lehr-
ziele ist das Nähere in dem nachstehenden
Lehrplane
enthalten.
§6. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterricht so
nöthige Einheit erzielt wird, an einer und derselben Anstalt von möglichst wenigen
Lehrern zu ertheilen, und hierbei auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im
Lehrgange zu achten.
Uebrigens soll dieser Unterricht in den Mittel= und Oberklassen in der Regel nur
von Lehrern ertheilt werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische
Examen vor der Prüfungskommission in Leipzig bestanden haben.
Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche nicht der evangelisch-lutherischen
Kirche angehören, vergleiche § 7 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1877.
J. Für die Vertheilung des religiösen Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen
hat ein doppelter Gesichtspunkt den Maßstab abzugeben. Einmal sollen die Schüler bis
zu ihrer Confirmation und, da dieselbe frühestens am Schlusse des Unterrichtsjahres der
Quarta, meist aber mit Beendigung des Kursus der Unter= oder Obertertia zu erfolgen
pflegt, bereits in diesen Klassen einen vollständigen und in sich abgeschlossenen Unterricht
über biblische Geschichte und Katechismuslehre empfangen. Sodann ist, unter Ver-
meidung jedes bloßen Gedächtnißwerkes, eine dem Lehrziele in § 8 entsprechende um-
fassendere religiöse Ausbildung durch Lectüre der heiligen Schrift, durch tiefere Begründung
Zahl und
Vertheilung der
Unterrichts-
stunden.
Religions-
unterricht. Vor-
bemerkung.
Vertheilung
des Unterrichts-
stoffs.