Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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können, soweit sie den Lehrgegenständen nach überhaupt zulässig sind, nur dann vor— 
genommen werden, wenn die Gesammtzahl der Secundaner, resp. Primaner nicht mehr 
als 30 beträgt. 
5. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen wird durch § 46 
bestimmt. 
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag, 
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur am 
Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren Lectionen 
auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit möglich, auf die erste oder zweite 
Morgenstunde zu verlegen. 
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am 
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken- 
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jeden Tages beginnt in 
allen Klassen mit Gebet. 
Ueber die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen und die Lehr- 
ziele ist das Nähere in dem nachstehenden 
Lehrplane 
enthalten. 
§6. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterricht so 
nöthige Einheit erzielt wird, an einer und derselben Anstalt von möglichst wenigen 
Lehrern zu ertheilen, und hierbei auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im 
Lehrgange zu achten. 
Uebrigens soll dieser Unterricht in den Mittel= und Oberklassen in der Regel nur 
von Lehrern ertheilt werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische 
Examen vor der Prüfungskommission in Leipzig bestanden haben. 
Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche nicht der evangelisch-lutherischen 
Kirche angehören, vergleiche § 7 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar 1877. 
&# J. Für die Vertheilung des religiösen Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Klassen 
hat ein doppelter Gesichtspunkt den Maßstab abzugeben. Einmal sollen die Schüler bis 
zu ihrer Confirmation und, da dieselbe frühestens am Schlusse des Unterrichtsjahres der 
Quarta, meist aber mit Beendigung des Kursus der Unter= oder Obertertia zu erfolgen 
pflegt, bereits in diesen Klassen einen vollständigen und in sich abgeschlossenen Unterricht 
über biblische Geschichte und Katechismuslehre empfangen. Sodann ist, unter Ver- 
meidung jedes bloßen Gedächtnißwerkes, eine dem Lehrziele in § 8 entsprechende um- 
fassendere religiöse Ausbildung durch Lectüre der heiligen Schrift, durch tiefere Begründung 
Zahl und 
Vertheilung der 
Unterrichts- 
stunden. 
Religions- 
unterricht. Vor- 
bemerkung. 
Vertheilung 
des Unterrichts- 
stoffs.
	        
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