Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Form der 
Zeugnisse. 
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855 Abs. 3) nach Unterprima, beziehentlich Obersecunda an der Anstalt selbst oder 
einem anderen inländischen Realgymnasium erhalten haben. 
Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1), oder 
als befriedigend (II), oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. Die für die 
wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (LIb, Ua, U#b, IIIa) kommen 
auch hier zur Anwendung. 
Bei Feststellung der Sittencensuren sind diejenigen Sittencensuren in Rechnung zu 
ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthalts in den Primen, sei es auf 
einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Realgymnasien, ertheilt worden sind. 
Bei allen Abstimmungen der Commission gilt, wenn Stimmengleichheit eintritt, 
diejenige Ansicht, für welche der Prüfungscommissar stimmt. Auch hat er das Recht der 
Einsprache, wenn die Prüfungscommission gegen seine Ansicht über Zuerkennung oder 
Verweigerung des Reifezeugnisses entscheidet. In diesem Falle beschließt über Zuerkennung 
oder Verweigerung des Zeugnisses endgiltig das Ministerium. 
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Verlauf 
der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen Prüfungs- 
commissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsakten zu bringen. 
V7#. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Aktenformats aus- 
zustellen. Die erste Seite erhält die Ueberschrift: 
Reifezeugniß 
des 
Königlichen (städtischen) Realgymnasiums 
zu . . . .. 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung soll enthalten: den voll— 
ständigen Namen des Empfängers, Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, den Stand 
des Vaters — bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus —, Religion oder Con— 
fession des Schülers, Vorbildung desselben, Zeit seiner Aufnahme auf das Realgymnasium, 
Dauer seines Besuchs der beiden Primen. Vorausgegangene Dimissionen von einer 
anderen Anstalt sind nicht zu erwähnen. 
Der Personalbezeichnung folgen, in Worten ausgedrückt und mit dahinter gesetzter 
Ziffer, die beiden Hauptcensuren über die Leistungen und über das Verhalten; hierbei 
ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des Urtheils über 
Leistungen und Verhalten während der Schulzeit und auf Grund der schriftlichen und 
mündlichen Leistungen bei der Prüfung ertheilt worden ist. Am Schlusse der zweiten 
Seite folgen die Unterschriften sämmtlicher Mitglieder der Prüfungscommission. 
Auf die dritte Seite des Bogens sind die Specialcensuren zu setzen.
	        
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