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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1884.
Inhalt: Nr. 13. Gesetz, die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen
betr. S. 61. — Nr. 14. Ausführungsverordnung dazu. S. 62. — Nr. 15. Verordnung, Ueber-
nahmestellen für Schubtransporte aus Böhmen betr. S. 63. — Nr. 16. Bekanntmachung, die Richt-
ungslinie der Freiberg-Brüxer Eisenbahn betr. S. 63. — Nr. 17. Verordnung, die Vermehrung der
Inspectionsbezirke für die Fabriken= und Dampfkessel-Beaufsichtigung betr. S. 64. — Nr. 18. Verordnung,
die Vereinigung der staatlichen Straßen= und Wasserbauverwaltung in unterer Instanz betr. S. 66.
Nr. 13. Gesetz,
die in Folge der Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden
Entschädigungen betreffend;
vom 22. Februar 1884.
Wa, Albert, von GCOTTEsS Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Für Rinder, die zum Schutz gegen Lungenseuche geimpft worden und die
nachweislich an den Folgen der Impfung umgestanden sind, oder wegen dieser Folgen,
um dem Absterben vorzubeugen, haben geschlachtet werden müssen, soll unter der Vor—
aussetzung, daß die Impfung durch den Bezirksthierarzt oder doch unter Aufsicht des-
selben von einem legitimirten Thierarzte vorgenommen worden ist; ferner daß im Falle
der Schlachtung die Letztere von dem Bezirksthierarzte für nothwendig erklärt worden ist;
endlich in dem Falle, wenn die geimpften Viehbestände zu solchen Gehöften gehören, in
welchen selbst die Lungenseuche noch nicht ausgebrochen gewesen ist, daß zu der vor-
genommenen Schutzimpfung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde — Stadtrath, im
Uebrigen Bezirksamtshauptmannschaft — ertheilt worden ist,
Entschädigung gewährt werden.
Der Eingangs gedachte Nachweis ist durch entsprechende Erklärung des Bezirks-
thierarztes zu führen.
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