— 62 —
8 2. Als Entschädigung sollen in den Fällen des § 1 vier Fünftheile des gemeinen
Werths der Thiere ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen dieselben dadurch er-
litten haben, daß sie an den Folgen der Impfung gelitten haben, gewährt werden.
Auf die zu leistende Entschädigung sind abzurechnen:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme,
2, der Werth derjenigen Theile der betreffenden Thiere, welche nicht vernichtet werden
müssen, sondern dem Besitzer zur Verfügung darüber überlassen bleiben können.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt
ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut das betreffende Thier zur Zeit
des Umstehens, beziehentlich der Tödtung sich befunden hat.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
83. Es wird keine Entschädigung gewährt, wenn
a) eine oder die andere von den in § 1 gedachten Voraussetzungen nicht zutrifft;
b) nachweislich die erforderliche Pflege der geimpften Thiere unterblieben ist.
& 4. Die zu gewährenden Entschädigungen sind so lange, als es bei den in Betreff
der Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser An-
ordnung an der Seuche gefallenen Rinder auf Grund von § 58 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880 in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 (G.-u. V.-Bl. S. 13) ge-
troffenen Bestimmungen verbleibt, von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Rindvieh-
besitzer aufzubringen.
Dresden, am 22. Februar 1884.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 14. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 22. Februar 1884, die in Folge der Schutz-
impfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend;
vom 22. Februar 1884.
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die in Folge der Schutzimpfung gegen
Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend, wird hiermit bestimmt, daß
in den fraglichen Entschädigungsfällen und auf dieselben alles Dasjenige sinngemäße An-