Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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führen haben, innerhalb der ihnen überwiesenen Bezirke die technischen Geschäfte der 
Straßen- und Wasserbauverwaltung gleichmäßig besorgen. 
2. Die Straßen- und Wasserbau-Inspectionen treten den Amtshauptmannschaften 
gegenüber in die Stellung der zeitherigen Chaussee- und Wasserbau-Inspectionen. 
3. An den zeitherigen Einrichtungen in Bezug auf die Kassen-, Buch- und Rech— 
nungsführung bei den staatlichen Straßen- und Wasserbauten und die damit verbundenen 
wirthschaftlichen Geschäfte wird etwas nicht geändert. 
Dresden, am 15. März 1884. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Hanff. 
  
Letzte Absendung: am 22. März 1884.
	        
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