Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Gegenstände 
des Unterrichts. 
Klassensystem. 
— 70 — 
B. 
Tehr= und Brüfungsordnung 
für die 
Nealschulen. 
Vorbemerkung. 
Die Realschulen sind Lehranstalten mit selbstständigen Bildungszwecken, bestimmt, für 
den unmittelbaren Uebergang in einen geschäftlichen Beruf eine über das Ziel der Volks- 
schulen, wie sie dermalen bestehen, hinausgehende allgemeine Bildung zu vermitteln. 
Ihr Lehrziel entspricht dem der Untersecunda eines Realgymnasiums, sie erreichen 
aber dieses Ziel durch vorzugsweise Pflege des deutschen Unterrichts, an Stelle des 
lateinischen, welcher wegfällt, und gewähren ihren als reif entlassenen Schülern in allen 
Unterrichtsfächern der Schule einen für den unmittelbaren Uebergang in das practische 
Leben geeigneten Abschluß. 
Mit den drei untersten Klassen der Realschulen können Progymnasialklassen ver- 
bunden werden. Dieselben sind nach Maßgabe der nachstehenden Lehrordnung zu organi- 
siren und gewähren ihren Schülern nach erfolgreichem Besuche die Möglichkeit, in die 
entsprechende Klasse eines Gymnasiums oder Realgymnasiums überzutreten. 
Weitergehende Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
A. Lehrordnung. 
1. Die Lehrgegenstände theilen sich in 
1. wissenschaftliche Fächer, welche Religion, deutsche, französische und englische Sprache, 
Geographie, Geschichte, Naturbeschreibung, Physik, Chemie, Rechnen, Mathematik, 
und in 
2. Künste und Fertigkeiten, welche Zeichnen, Schreiben, Singen und Turnen in sich 
begreifen. 
Sämmtliche unter 1 und 2 genannten Lehrgegenstände sind obligatorisch. 
Facultativer Lehrgegenstand ist die Stenographie für die Schüler der drei Ober- 
klassen. 
#. Der Unterricht ist nicht nach Fachabtheilungen, sondern nach dem Klassensystem 
zu ertheilen, so daß jeder Schüler an allen Gegenständen des Unterrichts, welchen seine 
Klasse empfängt, theilzunehmen hat und denselben mit Erfolg zu benutzen im Stande 
sein muß.
	        
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