Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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und Kartenzeichnen aus dem Gedächtniß ist namentlich in den Unterklassen Gewicht zu 
legen. 
Jedes Uebermaß von Gedächtnißaufgaben ist zu vermeiden; vielmehr sind diese 
auf das dringend Nothwendige zu beschränken, um so die unentbehrliche Kenntniß der 
wichtigsten Namen und Zahlen desto sicherer zu erreichen. 
18. Klasse VI, 2 Stunden: deskethelung= 
Entwickelung der geographischen Grundbegriffe an der Hand der Orts= und Heimaths- stoffe. 
kunde. Sachsen in ausführlicherer, Deutschland in übersichtlicher Darstellung. Ueberblick 
über Europa und das Erdganze. 
Klasse V, 2 Stunden: 
Erweiterung der Grundbegriffe. Die außerdeutschen Länder Europas. 
Klasse IV, 2 Stunden: 
Die außereuropäischen Erdtheile unter Voraussendung der nöthigen Erklärungen 
aus der physischen Geographie. 
Klasse III, 2 Stunden: 
Deutschland, physisch und politisch, mit Hinweis auf Gewerbe und Handel. 
Klasse lI, 2 Stunden: 
Das außerdeutsche Europa, physisch und politisch. Repetition und Erweiterung der 
mathematischen Geographie. 
Klasse I, 2 Stunden: 
Die außereuropäischen Welttheile in erweiterter Darstellung. Repetition des ge- 
sammten Gebiets der Geographie. 
19. Kenntniß der Grundlehren der mathematischen Geographie, der topischen Lehrziel. 
und physischen Verhältnisse, sowie der politischen Eintheilung der Erdoberfläche, insbesondere 
Mitteleuropas; Bekanntschaft mit den wichtigsten Erzeugnissen der Länder und den Welt- 
verkehrswegen. 
*20. Der geschichtliche Unterricht wird durch einen vorbereitenden Kursus in den Gesthichte Vor- 
beiden untersten Klassen eingeleitet und in den vier übrigen Klassen systematisch betrieben. bemerkung. 
Außer der in § 22 bezeichneten Lehraufgabe hat der Geschichtsunterricht noch den 
besonderen Zweck, die Liebe zum Vaterlande zu wecken und zu pflegen. 
Wegen der Vermeidung zu vieler Gedächtnißaufgaben gilt dasselbe wie in § 17, 
Absatz 3. 
1884. 11
	        
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