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gestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet
sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die
Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quitt-
ungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer
2b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nr. 2 a) hat die Steuerstelle
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt
zu entrichtenden Abgabe,
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und
c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe
ersichtlich zu machen.
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus-
schneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Directivbehörde auch in anderer
sichernder Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestem-
pelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Ver-
nichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden definitiven
Stücke vorgelegt werden.
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den ab-
zustempelnden definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige,
unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals
und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abgestempelten
Interimsscheine zum Zweck der Anrechnung der gezahlten Steuer in der Anmeldung vor-
behalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch
genommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu deponiren.
Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere;
Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nominalwerth, bei
niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber
in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen
werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurück-
zubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden zurückzugebenden
Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die erfolgte
Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im
Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz
dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines
Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe
nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die