Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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stattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu 
vermerken. 
Zu 88 10, 11 und 30 des Gesetzes. 
12a. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden 
Reichsstempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten zum Preise des auf 
denselben angegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben haben einen 
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein 
Schild mit der Inschrift „REILCHS-STEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht 
die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder die Werthbezeichnung und 
den Vordruck „e“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem 
die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 
0,10; 0,20; 0,30; 0,40; 0,50; 0,60; 0,80; 1,00; 2,00; 3,00; 4,00; 5,00; 6,00; 7,00; S,00; 
9,00; 10,00; 15,00; 20,00 und 30,00 (JF. 
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem 
Mt— Muster d. Dieselben sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken 
gleicht, indessen den Vordruck „de“ und die fortlaufende Nummer nicht ent- 
hält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte 
Formulare des Musters d durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem 
verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuer- 
stelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, 
insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle 
des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden 
Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich be- 
findet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular übergreifenden 
Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie durch Eintragung des 
Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden 
Theile die gleiche fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Formulare werden zum Steuerbetrage von 0)00; 
0,40; 0,60; 0,80; 1,00; 2,00; 3,00; 4,00; 5,00; 6,00; 7,00; 8,00; 9,00 und 10,00 & zum 
Verkauf gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Formulare können zu jedem 
Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
	        
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