Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

Mustet 
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ferner an dem oberen Theile der Vorderseite einen über beide Theile des Formulars 
greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der Marke bestimmte Stelle 
bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der 
Schlußnote mit Reichsstempelmarken versehen werden. 
Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Betheiligten ent- 
weder durch Aufdruck des in Nummer 1 2 a unter Ziffer 1 bezeichneten Stempels und 
einer für beide Theile des Formulars gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichs- 
druckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers, oder unter Verwendung von Reichs- 
stempelmarken durch die Steuerstellen. 
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert 
Formulare zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Formulare sind in 
glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für 
je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem 
Antragsteller nicht Kredit bewilligt ist, unter Deponirung des Steuerbetrages mit einer 
doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Das 
eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe mit der Quittung 
über den Empfang der Formulare und des Steuerbetrages versehen worden, zurück. 
Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, 
welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Formulare unter 
Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Exemplare und unter Mit- 
theilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet 
der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen unge- 
stempelten Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der 
ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; 
über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf dem bei ihr zurückgebliebenen 
Exemplar der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen 
und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger Formulare durch die Reichs- 
druckerei betreffen, sind mit dem Vermerk „Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei. 
Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichsstempelmarken 
erfolgen, so bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der 
Bestimmung unter Nummer 12 a, zu verfahren; neben der Steuer werden Kosten für 
die Stempelung nicht erhoben. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der 
Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Nummer 12b getroffenen Be- 
stimmungen zu bewirken. 
124d. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Formularen zur
	        
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