Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertrieb der Loose betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich 
genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose 
einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose 
gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag 
mit der Anmeldung vorzulegen. 
19b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der An- 
meldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen 
Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und ins- 
besondere über die Frage, ob ein mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiv- 
behörde. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen 
Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig 
mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist. 
20. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer 
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung 
der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens 
und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, und des Zeit- 
punkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich 
Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter 
Nr. 19a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung 
der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Ein- 
leitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
21. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder 
gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Be- 
hörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige 
Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler 
Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrist „Versteuert“ bezw. 
„Stempellrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose 
oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie 
sich zur Abstempelung eignen. 
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeit- 
licher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der abgabefreien
	        
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