Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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versehen sind, an allen Sonn-, Fest- und Bußtagen erlaubt, auch während der Stunden 
der Arbeitsruhe das Wasserrad oder die Turbine mit dem gangbaren Zeuge, soweit das 
letztere nicht ausrückbar ist, leer laufen zu lassen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten. 
Dresden, den 14. October 1885. 
Die Ministerien 
des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. 
Körner. 
  
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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