— 125 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1885.
Inhalt: Nr. 49. Verordnung, die über Sprengstofflager zu führenden Register betr. S. 125. — Nr. 50.
Verordnung, die Ausführung der Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes bei verschiedenen fiskalischen
Verwaltungszweigen betr. S. 126. — Nr. 51. Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer betr.
S. 127. — Nr. 532. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Mülsengrundbahn betr. S. 128.
— Nr. 53. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Schönberg-Schleizer Eisen-
bahn betr. S. 128. — Nr. 54. Bekanntmachung, den Staatsvertrag wegen Regelung der staatsrechtlichen
Verhältnisse anläßlich des Uebergangs der Gößnitz-Geraer Eisenbahn auf den sächs. Staat betr. S. 130.
Nr. 49. Verordnung,
die über Sprengstofflager zu führenden Register betreffend;
vom 14. October 1885.
Noch §1 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) ist die Herstellung, der Ver-
trieb und der Besitz von Sprengstoffen der unter dieses Gesetz fallenden Art an polizei-
liche Erlaubniß gebunden, der über letztere auszustellende Schein mithin bezüglich der-
artiger Sprengstoffe an die Stelle des blosen Unbedenklichkeitszeugnisses getreten, welches
in § 25 der — soweit nicht das vorbezeichnete Gesetz etwas Anderes bestimmt, noch
jetzt maßgebenden — Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom
3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 393) erwähnt ist.
Zu Erzielung einer wirksameren Kontrole wird nun hiermit verordnet, daß in dem
Register, welches laut § 3 der Ausführungs-Verordnung vom 8. August 1884 von
Denjenigen, die sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe der dort gedachten Spreng-
stoffe befassen, nach dem auf Seite 201 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1884 abgedruckten Formulare zu führen ist, vom 1. Januar 1886 an auch
Ausgegeben zu Dresden den 9. November 1885. 22