Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 52. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Mülsengrundbahn betreffend; 
vom 28. October 1885. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Mülsengrundbahn von 
Station Mosel der Linie Dresden-Werdau nach Ortmannsdorf 
am 1. November laufenden Jahres 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
An dieser Sekundäreisenbahn befinden sich außer der Anschlußstation Mosel und 
der Endstation Ortmannsdorf die Haltestellen für Personen= und Güterverkehr 
Thurm, Stangendorf, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Jacob und Mülsen 
St. Niclas, sowie die Haltestellen für Personenverkehr Wulm und Niedermülsen. 
Die Leitung des Betriebs der genannten Sekundäreisenbahn erfolgt durch die 
Generaldirection der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen 
wird; dagegen verbleibt die Erledigung der auf die Bauangelegenheiten und die Regelung 
der auf Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecke 
bis auf Weiteres noch dem Commissar für Staatseisenbahnbau, Finanzassessor 
Dr. Schelcher. 
Dresden, den 28. October 1885. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Miller. 
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 24. October 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ständischen Schrift vom 26. März 
1884, nach welcher die Ermächtigung zu Erbauung einer normalspurigen Sekundär— 
eisenbahn von Schönberg nach Schleiz auf gemeinschaftliche Kosten des Königlich Säch— 
sischen und des Fürstlich Reußischen jüngerer Linie Staatsfiskus ertheilt worden ist, wird 
von dem Ministerium des Innern bezüglich der im diesseitigen Staatsgebiete gelegenen
	        
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