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Strecke dieser Bahn einschließlich der durch Einmündung derselben bedingten Bahnhofs—
erweiterung in Schönberg verordnet wie folgt:
81. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er—
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landes—
grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An-
wendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn.
6§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
63. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
+ 1. Bei dem Baue der gedachten Sekundäreisenbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne die Fluren
Schönberg,
Kornbach,
Mühltroff
und
Langenbach
betroffen.
Dresden, den 24. October 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.