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Nr. 58. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die erste Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 7. November 1885.
Nachdem eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde, in Verbindung mit
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, vom
3. December 1868, bezeichneten Stellen der ersten Kammer im Voigtländischen Kreise
zur Erledigung gekommen ist, so ist von den Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken.
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an
den Vorsitzenden der Stände im Voigtländischen Kreise deshalb ergehende Verordnung
hiermit angeordnet.
Dresden, am 7. November 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Paulig.
Nr. 59. Verordnung
über Abänderung der Verordnung vom 15. October 1874, die Besorgung der
in § 9 des Gesetzes vom 21. April 1873 gedachten Verwaltungsangelegenheiten
betreffend;
vom 21. November 1885.
Nechdem die Ministerien des Kriegs und des Innern beschlossen haben, die bisher einem
Beamten der Kreishauptmannschaft Dresden übertragen gewesenen Geschäfte in Militär-
angelegenheiten innerhalb der Stadt Dresden, insbesondere auch soweit sie den Civil-
vorsitz bei der Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Dresden-Stadt betreffen,
vom 1. Januar 1886 ab auf die Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt
zu übertragen, so wird dies unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Besorgung der in
§9 des Gesetzes vom 2 1. April 1873 gedachten Verwaltungsangelegenheiten in Dresden,
Leipzig und Chemnitz betreffend, vom 15. October 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 395),
welche insoweit eine Abänderung erleidet, zur Nachachtung für die betheiligten Behörden
und Alle, die es sonst angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 21. November 1885.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Dr. Bucker.
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.