Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Artikel 1. 
Die Bahn soll als eine eingleisige, seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa 
später an deren Stelle tretenden Bestimmungen zu betreibende Eisenbahn mit der nor- 
malen Spurweite von 1, 435 Meter im Lichten der Schienen auf Grund eines durch 
Königlich Sächsische Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen zu 
genehmigenden speciellen Projectes gebaut und der Bau von der Königlich Sächsischen 
Regierung ausgeführt werden. 
Das Eigenthum an der Bahn wird einem jeden der betheiligten Staaten innerhalb 
seines Staatsgebietes zustehen mit alleiniger Ausnahme der für die Bahn theils neu zu 
beschaffenden, theils aus dem vorhandenen Betriebsmittelparke der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung zu stellenden Betriebsmittel, welche in das ausschließliche 
Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiskus übergehen und beziehentlich in dem- 
selben verbleiben. 
Artikel 2. 
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebieten 
geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen 
in Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der 
Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projectes und 
unter Rücksichtnahme auf die künftigen Bedürfnisse des Betriebs durchführen lassen. 
Artikel 3. 
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein. 
Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von dem ursprünglich 
genehmigten Projecte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich, soweit das 
Fürstlich Reußische j. L. Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, beide Regierungen hier- 
über verständigen. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung 
zu, die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das Maß des 
unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues 
lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. 
Artikel 4. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung stellt das zum Baue der Bahn erforderliche 
Areal, insoweit solches innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets gelegen ist, der
	        
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