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Artikel 1.
Die Bahn soll als eine eingleisige, seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa
später an deren Stelle tretenden Bestimmungen zu betreibende Eisenbahn mit der nor-
malen Spurweite von 1, 435 Meter im Lichten der Schienen auf Grund eines durch
Königlich Sächsische Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen zu
genehmigenden speciellen Projectes gebaut und der Bau von der Königlich Sächsischen
Regierung ausgeführt werden.
Das Eigenthum an der Bahn wird einem jeden der betheiligten Staaten innerhalb
seines Staatsgebietes zustehen mit alleiniger Ausnahme der für die Bahn theils neu zu
beschaffenden, theils aus dem vorhandenen Betriebsmittelparke der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung zu stellenden Betriebsmittel, welche in das ausschließliche
Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiskus übergehen und beziehentlich in dem-
selben verbleiben.
Artikel 2.
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebieten
geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen
in Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der
Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projectes und
unter Rücksichtnahme auf die künftigen Bedürfnisse des Betriebs durchführen lassen.
Artikel 3.
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staats-
eisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein.
Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von dem ursprünglich
genehmigten Projecte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich, soweit das
Fürstlich Reußische j. L. Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, beide Regierungen hier-
über verständigen.
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung
zu, die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das Maß des
unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues
lediglich der Königlich Sächsischen Regierung.
Artikel 4.
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung stellt das zum Baue der Bahn erforderliche
Areal, insoweit solches innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets gelegen ist, der