Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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8 1. Das Ehrenzeichen ist für solche bestimmt, welche während eines ununter— 
brochenen Zeitraumes von fünf und zwanzig Jahren bei einer freiwilligen Feuerwehr 
treue und nützliche Dienste geleistet haben. 
Ausnahmsweise können dasselbe auch Personen erhalten, welche sich als langjährige 
Mitglieder einer Berufsfeuerwehr oder in anderer Weise im Feuerwehrdienste ausgezeichnet 
haben. 
& 2. Das Ehrenzeichen besteht in einer am grün und weiß gestreiften Bande auf 
der linken Seite der Brust zu tragenden vergoldeten Platte, welche in der Mitte das 
sächsische Wappen in Silber und unter demselben Embleme des Feuerwehrdienstes zeigt. 
s#l3. Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe sowohl in als außer 
dem Dienste und nach Austritt aus demselben zu tragen. 
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. 
Eine Rücklieferung des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 
& 4. Die Ertheilung des Ehrenzeichens und die Ausstellung des darüber auszu- 
fertigenden Decretes erfolgt im Namen des Königs. 
# b5. Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und 
Ehrenzeichen, sowie über die Unfähigkeit zu Erlangung derselben leiden auch Anwendung 
auf das Ehrenzeichen für Mitglieder von Feuerwehren. 
Mit Ausführung gegenwärtiger Verordnung ist Unser Ministerium des Innern be- 
auftragt. 
Dresden, den 11. Mai 1885. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 18. Verordnung, 
die veränderte Ordnung der Zuständigkeit des Rathes und des Polizeiamtes der 
Stadt Leipzig in Sachen der Wohlfahrts= und der Sicherheitspolizei betreffend; 
vom 17. Mai 1885. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs werden hierdurch, nachdem eine neue Fest— 
stellung der Zuständigkeit des Rathes und des Polizeiamtes der Stadt Leipzig in Sachen 
 
	        
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