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Nr. 23. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 26. Juni 1885.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung der II. Section der normalspurigen Sekundäreisenbahn von Geithain über
Lausigk nach Leipzig auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnung vom 28. vorigen
Monats (G.= u. V.-Bl. S. 49) andurch weiter verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 fg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Eisenbahn.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
#a3Z. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Bau der gedachten Sekundäreisenbahnstrecke werden nach Maßgabe
der genehmigten Detailpläne die Fluren
Lausigk, Großbuch,
Lauterbach, Otterwisch,
Steinbach, Rohrbach
und
Belgershain
betroffen.
Dresden, am 26. Juni 1885.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Einsiedel.
v. Einsiede Müller.
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1885. 10