Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 27. Deeret 
wegen Bestätigung der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk 
Bischofswerda; 
vom 20. Juli 1885. 
Nochdem Seine Majestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im 
§ 18 der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk Bischofswerda vom 10. Januar 
1885 getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung Aller- 
gnädigst zu genehmigen geruht haben und hierauf mit Zustimmung des Kriegs-Ministe- 
riums von Seiten der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Bestätigung 
gedachter Quartierleistungs-Ordnung stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 20. Juli 1885. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
  
Dr. Bucker. 
Ouartierleistungs-Ordnung 
für den 
Stabôtbezirk S#ischofswerda. 
2c. 2c. 2c. 
8 18. 
Vergütungsansprüche der im § 15 gedachten Art für Naturalquartier und andere nicht 
im Verdingungswege bewirkten Quartierleistungen verjähren, wenn sie nicht innerhalb des 
Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welches die nach § 16 festgesetzte und 
bekannt gemachte Auszahlungszeit fällt, erhoben worden sind und verfallen der Serviskasse.