Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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für  den  19.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Freiherrn  von  Weissenbach  zu  Großenhain,
für  den  20.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Schröter  zu  Oschatz,
für  den  21.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Dr.  Schnorr  von  Carolsfeld  zu  Grimma,
für  den  24.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Regierungsrath  von  Löben  zu  Leipzig,
für  den  27.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Wittgenstein  zu  Döbeln,
für  den  29.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  zu  Rochlitz,  Geh.  Regierungsrath  Schäffer,
für  den  30.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  zu  Chemnitz,  Geh.  Regierungsrath  Schwedler,
für  den  33.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Kirchbach  zu  Marienberg,
für  den  35.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  Dr.  von  Mayer  zu  Annaberg  und
für  den  40.  Wahlkreis  des  platten  Landes

den  Amtshauptmann  von  Bose  zu  Zwickau.

Dresden,  am  3.  August  1885.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Mutze.

 

Nr.  32.  Verordnung,
die  Befugniß  zur  Waagenaichung  betreffend;
vom  5.  August  1885.

Vom  1.  September  dieses  Jahres  an  sind,  von  der  gewöhnlichen  aichamtlichen  Zu—
ständigkeit,  außer  den  festfundamentirten  Brückenwaagen  und  den  selbstthätigen  Registrir—
waagen,  auch  solche  Waagen  ausgenommen,  welche,  ohne  zu  den  festfundamentirten
Brückenwaagen  oder  den  selbstthätigen  Registrirwaagen  zu  gehören,  für  mehr  als
2000  kg  Höchstbelastung  bestimmt  sind.