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16. April dieses Jahres ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach er—
folgter allseitiger Allerhöchster und Höchster Ratification in der Anlage unter O hier—
— durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 3. August 1885.
Die Ministerien
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten.
Frhr. v. Könneritz. J. A.:
v. Watzdorf.
Ziesche.
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Nachdem die von der Königlich Sächsisch-Baierischen Staatseisenbahn bei Werdau aus
in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen und Wünschendorf
zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Weida erbaute Eisenbahn in Gemäß-
heit des unter dem 4./19. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages auf den Königlich
Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge-
wordenen anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrath Moritz Laurentius,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratification nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.