Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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16. April dieses Jahres ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach er— 
folgter allseitiger Allerhöchster und Höchster Ratification in der Anlage unter O hier— 
— durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 3. August 1885. 
Die Ministerien 
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Könneritz. J. A.: 
v. Watzdorf. 
Ziesche. 
□ 
Nachdem die von der Königlich Sächsisch-Baierischen Staatseisenbahn bei Werdau aus 
in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen und Wünschendorf 
zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Weida erbaute Eisenbahn in Gemäß- 
heit des unter dem 4./19. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages auf den Königlich 
Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge- 
wordenen anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrath Moritz Laurentius, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratification nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben.
	        
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