Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1886. 
  
  
Inhalt: JNr. 24. Gesetz, die Befugniß der Polizeibehörden zum Erlaß von Aufenthaltsverboten betr. S. 85. — 
Nr. 25. Gesetz, die Aufhebung einer Bestimmung der Armenordnung betr. S. 88. — Nr. 26. Gesetz, 
einige Aenderungen der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 und des Gesetzes vom 9. April 1872 betr. S. 88. 
— JNr. 27. Gesetz, die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betr. S. 89. — Nr. 28. Gesetz, eine 
Abänderung der Rev. Landgemeindeordnung betr. S. 91. — Nr. 29. Bekanntmachung, die Uebertragung 
des Baues einer Secundäreisenbahn an die Generaldirection der Staatseisenbahnen betr. S. 92. — Nr. 30. 
Bekanntmachung, die Ernennung von Commissaren für den Bau mehrerer Secundäreisenbahnen betr. 
S. 92. — Nr. 31. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur 
Aufnahme von Protokollen 2c. betr. S. 93. — Nr. 32. Verordnung, die Errichtung einer Bezirkssteuer- 
einnahme in Glauchau betr. S. 94. — Nr. 33. Gesetz, die Aufhebung der Schonzeit der wilden Tauben 
betr. S. 94. 
  
Nr. 24. Gesetz, 
die Befugniß der Polizeibehörden zum Erlasse von Aufenthaltsverboten 
gegenüber von bestraften Personen betreffend; 
vom 15. April 1886. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen zu Abgrenzung der Aufenthaltsbeschränkungen, welchen zufolge der Bestimmung 
in § 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 be- 
strafte Personen nach den Landesgesetzen unterworfen werden können, mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
§& 1. Die Sicherheitspolizeibehörde (in Städten mit der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte und auf dem platten Lande die Amtshauptmannschaft) ist mit den in 
den nachstehenden Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen befugt, bestraften Personen 
der § 2 gedachten Art den Aufenthalt an einem oder mehreren Orten ihres Bezirks dann 
zu verbieten, wenn nach den daselbst obwaltenden örtlichen oder persönlichen Verhältnissen 
zu befürchten ist, daß dieser Aufenthalt dem Bestraften in besonderem Grade die Gelegen- 
heit zur Wiederholung von Rechtsverletzungen in der durch die vorausgegangene strafbare 
Ausgegeben zu Dresden den 15. Mai 1886. 14
	        
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