Nr. 25. Gesetz,
die Aufhebung einer Bestimmung der Armenordnung für das Königreich
Sachsen vom 22. Oktober 1840 betreffend;
vom 15. April 1886.
Wa, Albert, von GOTTES# Gnaden äkKönig von Sachsen
2. 2c. 20.
haben für angemessen befunden, die auf der Bestimmung im ersten Absatze von § 50 der
Armenordnung beruhende Verpflichtung der Ortsarmenverbände und des Landarmen-
verbandes, für schulfähige Kinder armer Eltern, wo nicht besondere Armenschulen
bestehen, das Schulgeld nach der Hälfte des gewöhnlichen Satzes aus der Armenkasse,
beziehentlich aus den Mitteln des Landarmenfonds zu bestreiten, in Wegfall kommen zu
lassen und verordnen deshalb unter Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Der erste Absatz von § 50 der Armenordnung für das Königreich Sachsen
vom 22. Oktober 1840 wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 15. April 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 26. Gesetz,
einige Aenderungen der Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 und des
Gesetzes vom 9. April 1872 betreffend;
vom 19. April 1886.
Wan, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛc. 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
#1. Zu der vor einem Notar stattfindenden Verhandlung, über welche ein
Protokoll aufgenommen werden soll, ist die Zuziehung von Notariatszeugen oder eines