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zweiten Notars künftighin nur in den § 23, Absatz 3, §§ 34, 38, 39, 40, 41 der
Notariatsordnung gedachten Fällen, sowie bei der Errichtung eines letzten Willens er-
forderlich.
#2. Die §§ 16 bis 20 der Notariatsordnung treten gleich denjenigen Bestimm-
ungen der letzteren und des Gesetzes vom 9. April 1872, welche sich auf die Anwesen-
heit und Betheiligung von Notariatszeugen und eines zugezogenen zweiten Notars bei
den Verhandlungen oder auf die Unterzeichnung des Notariatsprotokolles durch diese
Personen beziehen, für die Fälle außer Kraft, in welchen es deren Zuziehung nach § 1
nicht bedarf.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 19. April 1886.
Albert.
18 % Ludwig von Abeken.
— C
Nr. 27. Gesetz,
die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 22. April 1886.
W3. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛe. ꝛc. 2e.
erachten im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung weiterer Eisenbahnbauten, sowie
zur Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baar—
bestände Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über
3 procentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demnach mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
# 1. Von dem Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld-
verschreibungen über 3 procentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt
Vier und Zwanzig Millionen Mark
Capital in Abschnitten über