Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Gesetz= und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1886. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 34. Verordnung, weitere Vorschriften zu Ausführung des Impfgesetzes betr. S. 97. — Jr. 35. 
Bekanntmachung, die Errichtung eines Landes-Versicherungsamts betr. S. 103. — Nr. 36. Bekannt- 
machung, eine Zusatzbestimmung über Versteuerung von Schlußnoten betr. S. 104. 
Nr. 34. Verordnung, 
weitere Vorschriften zu Ausführung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 
betreffend; 
vom 10. Mai 1886. 
Infolge des Bundesrathsbeschlusses vom 2. Juli 1885, die Annahme der Beschlüsse 
der bestellt gewesenen Impfcommission betreffend, sowie mit Rücksicht auf die im König- 
reiche Sachsen bereits vorher getroffenen Einrichtungen wegen Gewinnung der zu den 
Impfungen erforderlichen Thierlymphe hat sich eine Abänderung einzelner Bestimmungen, 
wie auch eine Ergänzung der Verordnung, die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 
8. April 1874 betreffend, vom 20. März 1875, sowie eine Umarbeitung der mit der- 
selben hinausgegebenen Instruction für die Impfärzte (G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1875, 
Seite 167) erforderlich gemacht. Es wird daher im Einverständnisse mit den Ministerien 
des Cultus und der Justiz hierdurch verordnet, was folgt: 
1. Die vorgedachte Instruction für die Impfärzte wird aufgehoben. An deren 
Stelle tritt die gegenwärtiger Verordnung beigegebene Instruction. 
2. Die Impfärzte haben sich zur Vornahme der öffentlichen Impfungen, sowohl der 
Erst= als der Wiederimpfungen, soweit thunlich der animalen Lymphe zu bedienen, 
welche von ihnen aus den inländischen Impfinstituten zu beziehen ist. 
3. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- 
theritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Ver- 
breitung auf, so wird die Impfung ausgesetzt. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vor- 
Ausgegeben zu Dresden den 17. Mai 1886. 16
	        
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