Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auf— 
treten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäftes davon Kenntniß, daß der— 
artige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur 
einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unter— 
brechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er 
in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person 
zu verhüten. 
8 16. Die Vorschriften dieser Instruction gelten auch für die Ausführung von 
Privat-Impfungen. 
  
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Verhaltungsvorschriften 
für die Angehörigen der Impflinge. 
1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, 
Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natür- 
lichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht 
werden. 
8 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit 
reinen Kleidern gebracht werden. 
# 3.Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die 
wichtigste Pflicht. 
# 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume 
man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 
#5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
§66. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man ver- 
meide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die directe Sonnenhitze.
	        
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