Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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&# 7. Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen 
und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit 
sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 
88. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber ver— 
größern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken 
entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu 
trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe 
einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. 
Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt 
dem Kinde keinen Nachtheil. 
Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 
§#9.SC Bei regelmäßigem Verlaufe der Impfpocken ist ein Verband überflüssig; falls 
aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, oder 
wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl ge- 
tauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt 
zuzuziehen. 
# 10. An einem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impf- 
linge zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem 
Tage den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren. 
11. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal ge- 
bracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termins- 
tage dem Impfarzte anzuzeigen. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
die Errichtung eines Landes-Versicherungsamts betreffend; 
vom 11. Mai 1886. 
M it Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs und mit Zustimmung der 
Ständeversammlung ist die Errichtung eines Landes-Versicherungsamts auf Grund des
	        
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