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Die Stimmen abwesender Mitglieder sind als die Auflösung ablehnend anzusehen
und zu zählen.
Die erfolgte Auflösung ist von der Gemeindeaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu
machen.
17. In Städten mit der Revidirten Städteordnung ist sowohl von der Bildung
als von der Auflösung einer Zuchtgenossenschaft der Bezirksamtshauptmannschaft Mit-
theilung zu machen.
18. Eine Zuchtgenossenschaft kann sich auch über mehrere Gemeindebezirke
erstrecken.
Die Entschließung über den Beitritt zu einer solchen Genossenschaft hat durch die
Versammlung der betreffenden Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben
innerhalb jedes einzelnen Gemeindebezirks nach den Bestimmungen in 8§7, die Beschluß-
fassung über das Genossenschaftsstatut aber in einer gemeinsamen Versammlung der be-
treffenden Viehbesitzer der betheiligten Gemeinden nach den Bestimmungen in § 10 zu
erfolgen.
Diese Versammlung ist, dafern hierüber nicht eine Verständigung unter den Be-
theiligten selbst erfolgt, von der Ortsbehörde derjenigen Gemeinde einzuberufen und zu
leiten, welche die größte Anzahl der im Besitze von Stimmberechtigten befindlichen Kühe
und über ein Jahr alten Kalben aufweist.
Erstreckt sich die Genossenschaft auf Gemeinden verschiedener Gemeindeaufsichts-
behörden, so hat die Kreishauptmannschaft, beziehentlich das Ministerium des Innern zu
bestimmen, welche von diesen letzteren bezüglich der fraglichen Genossenschaft die in diesem
Gesetze der Gemeindeaufsichtsbehörde, beziehentlich mit ihrem Ausschusse vorbehaltenen
Funktionen auszuüben hat und welchem amtshauptmannschaftlichen Bezirke die Genossen-
schaft bezüglich der Körung der Bullen (88 21 flg.) zuzuweisen ist.
*19. Selbstständige Gutsbezirke können sich nach gegenseitigem Uebereinkommen
an die Zuchtgenossenschaft ihres Ortes oder benachbarter Orte anschließen.
* 20. Wofern für einen Gemeindebezirk, auf den sich eine nach § 18 gebildete
Zuchtgenossenschaft mit erstreckt, die Begründung einer eigenen Zuchtgenossenschaft nach
Maßgabe der §§ 2 bis 7 beschlossen wird, erledigt sich die Verpflichtung der in jenem
Gemeindebezirke vorhandenen Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben zur
weiteren Theilnahme an ersterer Genossenschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, welches
dem Jahre der Begründung der neuen Genossenschaft folgt.
Bezüglich der Auseinandersetzung über die Vermögensverhältnisse der bisherigen
Genossenschaft entscheidet solchenfalls die Mitgliederversammlung der letzteren, es steht
aber der neugebildeten Genossenschaft des ausscheidenden Gemeindebezirks, wenn sie sich